Es ist nicht erlaubt jemanden zu beschimpfen, etwas Unwahres über ihn zu behaupten oder ihn schlecht zu machen. Dies gilt im Gespräch wie auch in schriftlicher Kommunikation (WhatsApp, Snapchat, etc.). Auch die Bearbeitung eines Bildes einer anderen Person kann eine Straftat sein.
Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
Der Straftatbestand hat zum Ziel jemanden zu bestrafen, der über eine andere Person ehrverletzende und rufschädigende Äusserungen tätigt oder weiter verbreitet.
Verleumdung (Art. 174 StGB)
Die Verleumdung ist üble Nachrede wider besseres Wissen. Der Täter beschuldigt oder verdächtigt eine Person gegenüber einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen, die in Wirklichkeit nicht bestehen und somit unwahr sind.
Nonverbale Ehrverletzungen (Art. 176 StGB)
Das Gesetz stellt auch nonverbale Eingriffe unter Strafe. Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Ehrverletzung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt – Beispiel: Fotomontage.
Beschimpfung (Art. 177 StGB)
Der Beschimpfung macht sich strafbar, wenn jemand in anderer Weise – d.h. nicht durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in der Ehre angegriffen wird.
Drohung (Art. 180 StGB)
Jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzen, Ankündigung eines erheblichen Übels das vom Willen des Täters abhängt, z.B. Drohen mit der Tötung eines Angehörigen oder Ergreifen eines Tischmessers verbunden mit Drohgebärden, Zerbrechen eines Glases als Waffe.
Nötigung (Art. 181 StGB)
Jemanden zwingen, etwas zu tun oder nicht zu tun, unter Androhung von Gewalt oder von Nachteilen, z.B. das Opfer in seiner Freiheit einschränken wenn es nicht „gehorcht”; zum Mitgehen zwingen, über längere Zeit gewaltsam festhalten oder systematisch auflauern (Stalking).