Drogenkonsum ohne Risiko gibt es
nicht!
Fahreignung
Definition: Allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene, physische und psychische Eignung zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr.
Fahrfähigkeit
Definition: Momentane, zeitlich umschriebene sowie ereignisbezogene, physische und psychische Befähigung zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr.
Die gesetzliche Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird (VRV Art. 2 Abs.2):
Null-Toleranz-Substanzen:
- Tetrahydrocannabinol (Cannabis)
- freies Morphin (Heroin/Morphin)
- Kokain
- Amphetamin (Amphetamin)
- Methamphetamin
- MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) oder
- MDMA (Methylendioxymethamphetamin)
Liegt der Nachweis für Betäubungsmittelkonsum vor, wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen und ein Fahreignungsverfahren wird zwingend angeordnet. Sämtliche anfallenden Kosten werden dem Lenker verrechnet.
Die pharmakologisch-toxikologische Fahrunfähigkeit gilt dann als erwiesen, wenn der Fahrzeuglenker bei der Polizei und/oder bei der ärztlichen Untersuchung deutliche Ausfallerscheinungen zeigt und im Blut fahrfähigkeitsrelevante Substanzen (wie z.B. ein oder mehrere „Null-Toleranz-Substanzen”, welche den analytischen Nachweis-Grenzwert nicht erreicht haben, aber auch andere Drogen bzw. Arzneimittel) vorhanden sind, welche die Symptomatik erklären können (Begutachtung nach dem 3-Säulen-Prinzip, gemäss ASTRA-Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).
»Gut informiert zu sein ist die halbe Miete – mit den Risiken richtig umzugehen die Ganze!»
Für 7 Substanzen gilt die sogenannte „Nulltoleranz”