Jugendschutz
Der Jugendschutz in der Schweiz ist durch kein eigentliches Jugendschutzgesetz geregelt. Die Regelungen zum Jugendschutz setzen sich aus verschiedenen Gesetzen des Bundes sowie der Kantone zusammen, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit dienen. Grundsätzlich werden in den Gesetzen das Mindestalter zum Konsum von Tabak und Alkohol sowie die Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer in der Öffentlichkeit festgelegt.
Für den Jugendschutz
Völkerrecht
Der UNO-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) und die UN-Kinderrechtskonvention gewährleisten das Recht des Kindes auf körperliche, geistige und seelische Entwicklung. Kinder sind explizit Grundrechtsträger, d.h. sie verfügen über eine eigene, von ihren Eltern unabhängige Rechtsstellung. Die Würde des Kindes ist in jedem Fall zu respektieren. Dies gilt insbesondere für eine menschenwürdige Schuldisziplin. Strafen und Sanktionen sollen mit Blick auf die Wiedereingliederung der Kinder gewählt werden.
Die Eltern oder ihre rechtmässigen Vertreter/innen sind für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich. Dies bedeutet, dass die Rechte und Pflichten der Eltern bei allen Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Kinder zu wahren sind. Dies gilt insbesondere bei Entscheiden über die Wahl der Schule. Massstab ist dabei stets das Kindeswohl.
Bundesverfassung
Kinder sind Träger aller Grundrechte der Bundesverfassung (BV). Darüber hinaus enthält die BV aber auch ein explizites Recht von Kindern und Jugendlichen auf Förderung ihrer Entwicklung. Sie werden von der BV ermächtigt, ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit selbst auszuüben. Als Sozialziel, auf welches der Staat hinwirken soll, verlangt die BV selbständige und sozial verantwortliche Kinder, die sozial, kulturell und politisch integriert sind. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein sinnvoll aufeinander bezogenes Zusammenwirken von Eltern und Staat notwendig.
Generell obliegt es dem Staat, den Kindern Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln, wohingegen die Eltern gegenüber dem Staat Priorität geniessen, wenn Erziehungsaufgaben wahrzunehmen, Kinder weltanschaulich zu formen und ihnen bestimmte Wertvorstellungen mitzugeben sind.
Hierzu können sich die Eltern auf den Schutz der Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern berufen.
Als Träger der Persönlichkeitsrechte sind sie zur freien Gestaltung ihres Privat- und Familienlebens berechtigt, was insbesondere auch das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder umfasst. Das Elternrecht steht jedoch immer im Dienste des Wohles der Kinder.
Der Staat hat zwar kein eigenständiges Erziehungsrecht über die Kinder, aber eine Aufsichtsverantwortung: Er muss sicherstellen, dass die Eltern ihre Rechte nicht missbrauchen und das Wohl des Kindes gefährden.
Das Schulwesen und damit auch die Kompetenz zur internen Organisation der Schulen weist die BV den Kantonen zu.
Zivilgesetzbuch
Das Zivilgesetzbuch überträgt den Eltern die Hauptverantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes. Diese hat entsprechend den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Eltern und nach Massgabe der Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu geschehen. Im Konfliktfall haben die individuellen Belange des Kindes Vorrang, wobei die Eltern ein allfälliges Manko durch Zusammenarbeit mit Schule und Jugendhilfe überwinden können und sollen.
Die Eltern sind generell verpflichtet, in geeigneter Weise mit der Schule zusammenzuarbeiten. Umgekehrt müssen die Eltern als Inhaber des Erziehungsmonopols aber in alle Belange, die das Kind betreffen und von ausserfamiliären Stellen (wie der Schule) behandelt werden, einbezogen werden. Sie entscheiden (in den Grenzen der auf Missbrauch der Elternrechte beschränkten verfassungsrechtlichen Aufsichtsfunktion des Staates zum Schutze des Kindes), wie den Bedürfnissen des Kindes Rechnung getragen werden soll.
DAS GESETZ VERBIETET ALKOHOLWERBUNG
Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist verboten. So dürfen etwa keine Werbegegenstände (T-Shirts, Mützen etc.) gratis an Jugendliche abgegeben werden.
Das Alkoholgesetz untersagt in Artikel 41 den Verkauf im Laden sowie den Ausschank von gebrannten Wassern, das heisst Spirituosen, Produkten wie Wermut und Liköre sowie alkoholischen Mischgetränken an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Dies gilt landesweit.
Werbung geniesst grundsätzlich den verfassungsmässigen Schutz der Wirtschaftsfreiheit.
In gewissen Bereichen wurde dieser Schutz eingeschränkt. Das gilt auch für alkoholische Getränke. In Bezug auf Kinder und Jugendliche sieht das Gesetz folgende Bestimmung vor:
- LEBENSMITTELVERORDNUNG VOM 1. MAI 2002 ( LMV )
Unter die Werberestriktionen der Lebensmittelverordnung fallen sämtliche alkoholischen Getränke.
„Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:
- an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten;
- in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind;
- auf Schülermaterialien ( Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw. );
- mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle;
- auf Spielzeug;
- durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche;
- an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.»( Art. 37 LMV )
- ZUR ABGABE ALKOHOLISCHER GETRÄNKE REGELT DIE LMV AUSSERDEM:
- Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.
- Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.
- Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarerSchrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 2 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.
- Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten.
- Bezüglich der Aufmachung alkoholischer Getränke gilt Absatz 4 sinngemäss (Art. 37a LMV )
- SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH VOM 21. DEZEMBER 1937 ( STGB )
Das Strafgesetzbuch beinhaltet eine Bestimmung zum Thema Alkohol und Jugend:
«Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.» (Art. 136 StGB)