Allgemeine Informationen …
BUSSENLISTE GESCHWINDIGKEITSÜBERTRETUNG
Wenn Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, müssen Sie mit folgenden Bussen (in Franken) bzw. einer Anzeige rechnen:
Überschreitung* | Innerorts | Ausserorts (inkl. Autostrassen) | Autobahn |
um 1-5 km/h | 40.- | 40.- | 20.- |
um 6-10 km/h | 120.- | 100.- | 60.- |
um 11-15 km/h | 250.- | 160.- | 120.- |
um 16-20 km/h | Anzeige | 240.- | 180.- |
um 21-25 km/h | Anzeige | Anzeige | 260.- |
über 25 km/h | Anzeige | Anzeige | Anzeige |
* Von der gemessenen Geschwindigkeit wird ein sogenannter Sicherheitsabzug abgezogen. Wenn zum Beispiel eine Lasermessung Ihre Geschwindigkeit als 87 km/h anzeigt, ziehen die Kontrolleure 3 km/h ab und gehen davon aus, dass Sie mit 84 km/h unterwegs waren. Die Höhe des Sicherheitsabzugs hängt von der Art der Messung und der Geschwindigkeit ab.
Nach einer Anzeige bezahlen Sie in der Regel eine Geldstrafe von mindestens 400 Franken. Bei einer hohen Überschreitung kann es viel teurer werden; die Strafe hängt dann auch von Ihren finanziellen Verhältnissen ab. Je nach Fall müssen Sie überdies Verfahrenskosten und Gebühren bezahlen.
SPERRFRIST NACH FAHRTEN OHNE AUSWEIS
Art. 15e
- Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.
- Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand des Artikels 16c Absatz 2 Buchstabe abis erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre.
ENTZUG DES AUSWEISES
Art. 16
- Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
- Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.
- Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
- wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
- solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.
- Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
- die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1975 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
- das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung
ausgerüstet ist.
Innerorts | Überschreitung um 16-20 km/h | Verwarnung |
Überschreitung um 21-24 km/h | 1 Monat Entzug (mindestens) | |
Überschreitung um 25 km/h und mehr | 3 Monate Entzug (mindestens) | |
Ausserorts | Überschreitung um 21-25 km/h | Verwarnung |
Überschreitung um 26-29 km/h | 1 Monat Entzug (mindestens) | |
Überschreitung um 30 km/h und mehr | 3 Monate Entzug (mindestens) | |
Autobahn | Überschreitung um 26-30 km/h | Verwarnung |
Überschreitung um 31-34 km/h | 1 Monat Entzug (mindestens) | |
Überschreitung um 35 km/h und mehr | 3 Monate Entzug (mindestens) |
Eine Verwarnung ist eine gelbe Karte. Wenn Sie innert zwei Jahren noch einmal zu schnell erwischt werden, müssen Sie den Führerausweis abgeben.
Wenn Sie bereits mehrmals zu schnell gefahren sind, wird Ihnen der Führerausweis wahrscheinlich deutlich länger entzogen.
Wenn Sie gefährlich schnell gefahren sind, kann die Polizei Ihnen den Führerausweis an Ort und Stelle abnehmen. Zudem müssen Sie zu einem verkehrspsychologischen Test, an dem Ihre Fahreignung überprüft wird.
FÜHRERAUSWEIS AUF PROBE
Art. 15d (neu) Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz
- Bestehen Zweifel an der Fahreignung, so wird die betroffene Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
- Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg pro Liter oder mehr;
- Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die eine starke Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit bewirken oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
- Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
- Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66a Absatz 1 bis des Bundesgesetzes
- Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen körperlicher oder psychischer Krankheit oder Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
- Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 70.Altersjahr alle 2 Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
- Ärzte sind in Bezug auf Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
- Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
- Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann die betroffene Per-
son einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder
einer anderen geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung unterzogen
werden.
RASERDELIKTE
Als Raserin oder Raser gilt, wer vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Das ist so im Schweizer Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 3) geregelt.
Geahndet werden etwa gefährliche Überholmanöver, Driften, unbewilligte Rennen mit Motorfahrzeugen und die krasse Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit.
Bei diesen Geschwindigkeitsübertretungen greift das Rasergesetz:
- Mindestens 40 km/h, wo die erlaubte Geschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt.
- Mindestens 50 km/h, wo die erlaubte Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt.
- Mindestens 60 km/h, wo die erlaubte Geschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt.
- Mindestens 80 km/h, wo die erlaubte Geschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.
Raser werden mit einer sehr hohen Geldstrafe und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft. Sie müssen den Führerausweis mindestens zwei Jahre abgeben und erhalten ihn nur mit einem verkehrspsychologischen Gutachten zurück. Ihr Auto kann eingezogen und verkauft oder verschrottet werden.
Seit einer Gesetzesanpassung im Jahr 2023 sind unter bestimmten Voraussetzungen mildere Strafen möglich. Neu hat das Gericht mehr Spielraum bei der Verurteilung von Raserdelikten.
Hat die Täterin oder der Täter in der Vergangenheit noch kein gravierendes Verkehrsdelikt begangen oder aus achtenswerten Beweggründen gehandelt?
Dann kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verhängen. In diesem Fall ist ein Fahrausweisentzug für ein Jahr möglich.
UMSETZUNG PAKET 1
ab 1.1.2013
- keine Begleitung auf Lernfahrten durch Personen, die nur den Führerausweis auf Probe benutzen
- längere Ausweisentzüge bei Raserdelikten
- höhere Strafandrohung bei Raserdelikten
- Verbot von entgeltlichen oder öffentlichen Radarwarnungen
- obligatorischer Rückgriff der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
- Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen
- Mindestalter für Radfahrer: 6 Jahre / für Fuhrleute: 14 Jahre
- Infrastrukturmassnahmen
- Einführung einer Schadensverlaufserklärung
- Einsatz für grenzüberschreitende Strafverfolgung
UMSETZUNG PAKET 2
ab 1.1.2014
- obligatorische Fahreignungsabklärung bei Fahren mit 1.6‰ oder mehr
- Verbot unter Alkoholeinfluss zu fahren für
- Neulenkende, Begleiter von Lernfahrten, Fahrschüler
- Busfahrer, Lastwagenfahrer, Fahrlehrer
- obligatorisches Fahren mit Licht am Tag
UMSETZUNG PAKET 3
ab 2015
- Beweissichere Atem- und Alkoholprobe und bei Verdacht auf Drogenkonsum:
Anordnung einer Blutprobe - Obligatorische Nachschulungen:
- bei Ausweisentzug für mind. 6 Monate wegen wiederholter verkehrsgefährdender Widerhandlungen
- bei Fahrten mit ≥ 0.8‰ oder unter Betäubungsmitteleinfluss
- bei wiederholtem Fahren mit ≥ 0.5‰ oder wiederholtem Verstoss gegen das Alkoholverbot
Entzugsdauer verlängert sich bis die Schulung besucht wurde
- Alkohol-Wegfahrsperren nach Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit wegen FiaZ
- Auflage: 5 Jahre nur Motorfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrtssperre
- Datenaufzeichnungsgeräte nach Ausweisentzug für mind. 12 Monate oder auf unbestimmte Zeit wegen Geschwindigkeitsdelikt
- Auflage: 5 Jahre nur Motorfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrtsperre
LEICHTE WIDERHANDLUNGEN
(SVG Art. 16a Abs.1) – Administrativverfahren
Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung
- Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
- durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
- in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkohol- konzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
- Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativ massnahme verfügt wurde.
- Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativ massnahme verfügt wurde.
- In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNGEN
(SVG Art. 16b Abs.1) – Administrativverfahren
Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung
- Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
- durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs.6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
- ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
- Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
- mindestens einen Monat;
- mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
- mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
- mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
- unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
- immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e
oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
SCHWERE WIDERHANDLUNGEN
(SVG Art. 16c Abs.1) – Administrativverfahren
Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung
- Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
- durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt;
- wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
- sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
- nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
- ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
- Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
- mindestens drei Monate;
- mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Artikel 90 Absatz 4 ist anwendbar;
- mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
- mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandungen entzogen war;
- unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die beroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Ad- ministrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
- immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
- Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
- Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.